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Gerne zum Jahreswechsel verdrängt: Die eventuell drohende Verjährung!

von RA Christian Weiß

Grundsätzlich droht jedes Jahr mit Ablauf des 31.12. die Verjährung für gewisse Forderungen. Konsequenz: Ein Schuldner ist mit Verjährungseintritt berechtigt, einem (Zahlungs-) Verlangen des Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens bzw. der Rechtssicherheit die Einrede der Verjährung entgegen zu halten. Die Forderung geht zwar nicht unter, der Schuldner braucht sie jedoch kurz gesagt nicht mehr zu erfüllen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 und nicht mehr 30 Jahre (§ 195 BGB). Dies gilt insbesondere für "einfache" Zahlungsansprüche wie Kaufpreisforderungen. Von dieser regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist weichen etwa rechtskräftig festgestellte, also titulierte Ansprüche (Verjährung in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB),  Mängelansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache oder aber auch Ansprüche aus einem Reisevertrag ab. Diese verjähren sogar in 2 Jahren (§§ 438 Abs. 1 Nr. Nr. 3; 651 g Abs. 2 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Was sich kompliziert anhört, ist relativ einfach: Ab dem Zeitpunkt des Vertragschlusses z. B. am 01.07.2006 ist die Kaufpreisforde- rung vereinfacht gesagt entstanden. Sodann ist 3 Jahre weiter zu rechnen: Sylvester des Jahres 2009 verjährt also die Kaufpreisforderung aus 2006!

Hilfe bietet in diesem Fall  die Verjährungshemmung, nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, 3, 10 BGB z. B. durch Klageerhebung, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls (vergleich dazu unser Magazinbeitrag vom 21.10.2009) oder die Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren. Letztlich aber auch ein Neubeginn der Verjährung. Dies kann bei bereits vorhandenem Titel u. a. durch Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung erfolgen. Es bietet sich  u. U. also an, in diesem Jahr noch einmal den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Fazit: Forderungen aus 2006 sollten noch zunächst zeitnah tituliert werden, bevor sie ab dem 01.01.2010 uneinbringlich sind. Dies kann im Wege des online-Mahnantrages im Optimalfalle binnen 6 - 8 Wochen erfolgen, wobei der Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides maßgeblich ist. Aus diesem Titel, z. B. einem auf dem beantragten Mahnbescheid beruhenden Vollstreckungsbescheid, kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. Dies hilft nicht nur bei kurz- bis mittelfristig nicht zahlungswilligen oder nicht zahlungsfähigen Schuldnern. In 5 - 10 Jahren kann es bei diesen rein wirtschaftlich ganz anders aussehen.

Selbst wenn es dort ganz schlecht aussieht: Im Fall der Insolvenz ist der Gläubiger einer titulierten Forderung privilegiert. Sofern der Insolvenzverwalter der Forderung widerspricht, muss dieser den Gläubiger verklagen, und nicht umgekehrt (§ 179 Abs. 1, 2 InsO).