Domainrecht

spickmich.de - BGH weist Revision zurück

von RA Christian Weiß

Laut Pressemitteilung Nr. 137/2009 hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - spickmich.de die Revision einer Lehrerin zurückgewiesen und die Vorinstanzen (LG Köln v. 30.01.2008 - 28 O 319/07, OLG Köln v. 03.07.2008 - 15 U 43/08) bestätigt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung Ihres Namens bzw. des Schulnamens, der Bewertungen etc. Zitate zu Ihrer Person waren nicht hinterlegt. Unter den konkreten Gesamtumständen des streitgegenständlichen Sachverhaltes (dazu im Einzelnen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=520&pos=25&client=13&nr=48373&linked=pm&Blank=1)
sah der 6. Zivilsenat des BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten hinsichtlich der Lehrerin ohne ihre Einwilligung als zulässig an (§ 29 BDSG). Ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenerhebung bzw. -speicherung konnte der BGH nicht erkennen. Im Folgenden stellte der BGH offenbar klassische Abwägungen zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen und dem (Grund-) Recht auf freie Meinungsäusserung auf der anderen Seite an. Da die in die Bewertung eingeflossenen Meinungsäusserungen die berufliche Tätigkeit der klagenden Lehrerin beträfen, genössen diese nicht den gleichen Schutzumfang wie ihre Privatsphäre - unbesehen dessen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym abgegeben würden. Das Recht auf Meinungsfreiheit fordere nicht die Zuordnung einer Äusserung an eine bestimmte Person. Zudem sei das Medium der Meinungsäusserung frei bestimmbar.

Im Ergebnis hat die Meinungsfreiheit zurecht überwogen. Im vorliegenden Fall ist jedoch insbesondere die sicherlich sachliche Ausgestaltung oder/und Aufbereitung der Webseite zum Tragen gekommen. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer nach einem recht umfangreichen Registrierungsverfahren (Passwortversand an vorher mitgeteilte eMail-Adresse des Users), die Bewertungen 1 - 6 sind an vorgegeben Kriterien wie "cool und witzig", "beliebt" "guter Unterrricht" etc. gebunden. Zwar wird für den jeweiligen Lehrer eine Durchschnittsnote errechnet, auch sind angebliche Zitate der "gerankten" Lehrperson möglich. Insgesamt aber ist es wohl ein zwar "jugendliches", dennoch eben eher realistisches Gesamtbild, das dort von den Bewertern abgebildet werden kann. Vermutlich haben die Beklagten zudem davon profitiert, dass eigene Textbeiträge der Bewertenden in dem Portal nicht möglich sind. Einige "daneben liegende" Äusserungen durch - vermeintlich ungerechte Noten etc. - verärgerte Schüler als Streitgegenstand hätten die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgehen lassen.

24.06.2009
Ra Tilo Wendt / RA Christian Weiß