Rechtsprechung

AG Frankfurt lässt die Verbraucher sitzen

von RA Tilo Wendt

Christoph Weber hat in der MMR-Ausgabe 10/2008 ab Seite X (MMR aktuell) gute Gründe dafür geliefert, warum die aktuellen Versuche verschiedener Unternehmen, die eindeutige Regelung des § 661a BGB (Gewinnzusage) durch im Internet geschaltete Werbebanner zu umgehen, aus rechtlicher Sicht eigentlich scheitern müssten.

Da ich schon vor dem Erscheinen des Aufsatzes die Auffassung vertreten habe, dass ein Werbebanner im Internet mit einer Zeitungsanzeige nicht vergleichbar ist und bei entsprechendem Text eine Gewinnzusage darstellen kann, hatte ich die allen Internetnutzern bekannte Planet49 GmbH ("Sie sind der 999.999 Besucher", "KEIN SCHERZ! SIE HABEN GEWONNEN! Jetzt um 13:15:13 Uhr" etc.) auf Schadensersatz aus einer unerfüllten Gewinnzusage verklagt.

Beim Logout aus meinem privaten Mailaccount wurde mir folgender Text angezeigt: "KEIN SCHERZ! SIE HABEN GEWONNEN! Jetzt um 13:15:13 Uhr Schauen Sie bitte gleich nach, ob es der Hauptpreis ist: ein Audi A3! Auf jeden Fall haben Sie schon eine 4-Sterne Nil-Kreuzfahrt gewonnen! >> Hier nachsehen <<" Klickte man auf hier >> Hier nachsehen <<, gelangte man auf eine Seite, auf welcher man zur Teilnahme an einem Gewinnspiel für einen Audi A3 personenbezogene Daten angeben musste. Den Teilnahmevorgang konnte man allerdings erst fortsetzen, wenn man sich durch Anklicken des entsprechenden Feldes zugleich damit einverstanden erklärte, dass diese Daten von der Planet49 oder ihren Partern dazu verwendet werden dürften, mich per Mail oder telefonisch werbend zu kontaktieren. Von der angeblich sofort verfügbaren Nilkreuzfahrt war an dieser Stelle keine Rede mehr.

Da ich selbstverständlich nicht vor hatte, mir von der Planet49 oder ihren Partnern mein Mailfach mit Werbung verstopfen zu lassen (778 Mails in 5 Monaten auf einem eigens eingerichteten Testaccount ~ ca. 5 Werbemails am Tag), schickte ich direkt eine Mail an die Planet49 mit der Anfrage, wann und wo ich meine soeben gewonnen Nilkreuzfahrt antreten könne. Die Antwort lautete:

"Nach Durchsicht des Vorgangs darf ich Ihnen folgendes mitteilen:

Leider haben Sie sich nicht an der Aktion: Sofort-Gewinn Nil Kreuzfahrt beteiligt. Zur Berechtigung dieses Angebotes müssen Sie sich bei einem unserer Gewinnspiele registrieren - das haben Sie nicht getan. Jedenfalls sind Ihre Daten bei uns nicht gespeichert. Alleine durch erscheinen des angehängten banners ist kein Gewinn zustande gekommen.

Dennoch möchte ich Ihnen hier den Link zum Angebot schicken: http://static.planet49.com/pdf/003285FL_HRG.pdf
"

Da die dahinter steckende Botschaft "Entweder Du willigst in unzulässiger Weise in wettbewerbswidrige Werbemails ein, oder Du bekommst den Dir zugesagten Gewinn nicht! Aber schau ruhig, was Du verpasst!" lautete, fasste ich dies als Weigerung auf, mir den bedingungslos zugesagten Gewinn auszuhändigen.

Das Amtsgericht Frankfurt, welches in dem Verfahren 385 C 855/08 (70) anschließend von mir Gelegenheit erhielt, dem gesetzgeberischen Willen, "den Unternehmer beim Wort zu nehmen" (DS 14/2658), Geltung zu verschaffen, hatte leider mangels Arbeitsüberlastung keine Zeit für juristische Detailarbeit. Es bearbeitete den Fall daher mit dem juristischen Vorschlaghammer.

Das Gericht ließ in seinem Urteil vom 11.7.2008, nachdem es Zweifel andeutete, dass ein Banner eine Gewinnzusage enthalten könne, die Klage mit der folgenden Begründung scheitern:

"Selbst wenn aber insoweit zugunsten des Klägers von einer Zusendung [einer Gewinnzusage - Anm. des Verfassers] ausgehen wollte und der Kläger diese in seiner Eigenschaft als Verbraucher und nicht als Anwalt wahrnahm, hat die Beklagte jedenfalls die Gewinnzusage erfüllt. Der Kläger hat nämlich einen Gutschein für eine Kreuzfahrt bekommen." Dabei kann das Gericht nur den "Gutschein" meinen, auf welchen der Link in der Mail von Planet49 verweist, welcher kein Gutschein war. Wie das Gericht angesichts der Mail zu dem Ergbebnis kommt, dass mir mit Mitteilung des Links der versprochene Gewinn ausgehändigt wurde, wird hoffentlich wenigstens das Gericht verstehen.

Mit dieser Begründung ist das Gericht der Ausurteilung der für Verbraucher wichtigen Fragen

  • Kann ein Werbebanner im Internet eine Gewinnzusage sein?
  • Kann bei unerfüllter Gewinnzusage Schadensersatz verlangt werden?


aus dem Weg gegangen. Schade.

Damit bleibt es dabei, was Christoph Weber in der MMR festegstellt hat: "Gerichtsentscheidungen zur vorliegenden Konstellation sind nicht ersichtlich."