Pressemitteilung

Glücksspielstaatsvertrag: Von Spielbanken, Spielersperren und Spieleinsatzkontrollen

von RA Boris Hoeller
Glücksspielstaatsvertrag und nichts ist so wie früher. Einnahmen aus 
Glücksspielen können für den Staat nur noch "erfreuliche Nebenfolge 
sein", nicht mehr Triebfeder. Staatliches Ziel ist es, Entstehen von 
Glücksspielsucht zu vermeiden, Spielsucht zu bekämpfen und die 
Gewährleistung von Spieler- und Minderjährigenschutz. Spielbanken gelten 
als besonders gefährlich, schon mancher hat hier Haus und Hof verspielt. 
Dies sollte in Zeiten restriktiver Glücksspielpolitik nicht mehr möglich 
sein.

Eine Marktteilnehmerin wollte es genau wissen. Sie schickte einen 
Testspieler ins Casino und ließ diesen spielen. Werktag für Werktag nach 
Büroschluss, jeden Tag 1000 Euro, verspielt innerhalb von kurzer Zeit, 
das Geld weg. 7.000,00 Euro an sieben Tagen, wer kann sich das schon 
leisten? Eine Frage, die sich die Spielbanken offensichtlich nicht 
stellen. Der Testspieler wurde weder auf seinen riskierten Einsatz 
angesprochen, noch wurden irgendwelche Maßnahmen beobachtet, die  auf 
eine Kontrolle der Ausgaben einzelner Spieler deuteten, weder durch den 
Spielbankbetrieber, noch durch dessen Personal und schon gar nicht durch 
Glücksspielaufsichtsbehörden.

Lotto im Internet, für 2008 gilt dort ein Spieleinsatzgrenze. Mehr als 
1000,00 Euro darf es pro Spieler nicht sein. Dies sei sicherzustellen 
hat der der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages bestimmt und für 
das Glücksspielwesen ein übergreifendes Sperrsystem mit Selbst- und 
Femdsperre angeordnet. So wird auch jeder Besucher einer Spielbank auf 
einen Sperreintrag überprüft. Doch wie kommt es zu einem solchen Eintrag?

Zu Selbstsperren kommt es in den überwiegenden Fällen erst dann, wenn 
das Spielen bereits pathologische Züge angenommen hat, das Fass 
übergelaufen ist und die Zerrüttung im mitmenschlichen Umfeld klare 
Konturen hat. So kommt es manchmal auch zu Drittmeldungen bei den 
Spielbanken, die dann zur sog. Fremd-Sperre führen können. Doch das ist 
nicht alles. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bestimmt, dass 
dann ein Eintrag in der Sperrdatei zu erfolgen hat, wenn 
Spielbankunternehmer aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen 
müssen, dass Personen Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis 
zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (SpielbG NRW § 6 Abs. 2).  Da 
der Betrieb einer Spielbank nicht den Zielen des 
Glücksspielstaatsvertrag zuwiderlaufen darf, ist die Frage zu 
beantworten, ob das Nichtbemerken des Verspielen von 7.000 Euro an 
sieben aufeinanderfolgenden Werktagen durch eine Person kurz nach 
Büroschluss nicht eine Sorgfaltswidrigkeit des Spielbankunternehmers 
darstellt.

Die Marktteilnehmerin hat sich entschlossen, diese Frage zur Klärung dem 
Landgericht Duisburg vorzulegen. Dort wird im Rahmen eines Antrages auf 
Erlass einer einstweiligen Verfügung Ende September 2008 darüber 
verhandelt werden.