Glücksspielstaatsvertrag und nichts ist so wie früher. Einnahmen aus
Glücksspielen können für den Staat nur noch "erfreuliche Nebenfolge
sein", nicht mehr Triebfeder. Staatliches Ziel ist es, Entstehen von
Glücksspielsucht zu vermeiden, Spielsucht zu bekämpfen und die
Gewährleistung von Spieler- und Minderjährigenschutz. Spielbanken gelten
als besonders gefährlich, schon mancher hat hier Haus und Hof verspielt.
Dies sollte in Zeiten restriktiver Glücksspielpolitik nicht mehr möglich
sein.
Eine Marktteilnehmerin wollte es genau wissen. Sie schickte einen
Testspieler ins Casino und ließ diesen spielen. Werktag für Werktag nach
Büroschluss, jeden Tag 1000 Euro, verspielt innerhalb von kurzer Zeit,
das Geld weg. 7.000,00 Euro an sieben Tagen, wer kann sich das schon
leisten? Eine Frage, die sich die Spielbanken offensichtlich nicht
stellen. Der Testspieler wurde weder auf seinen riskierten Einsatz
angesprochen, noch wurden irgendwelche Maßnahmen beobachtet, die auf
eine Kontrolle der Ausgaben einzelner Spieler deuteten, weder durch den
Spielbankbetrieber, noch durch dessen Personal und schon gar nicht durch
Glücksspielaufsichtsbehörden.
Lotto im Internet, für 2008 gilt dort ein Spieleinsatzgrenze. Mehr als
1000,00 Euro darf es pro Spieler nicht sein. Dies sei sicherzustellen
hat der der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages bestimmt und für
das Glücksspielwesen ein übergreifendes Sperrsystem mit Selbst- und
Femdsperre angeordnet. So wird auch jeder Besucher einer Spielbank auf
einen Sperreintrag überprüft. Doch wie kommt es zu einem solchen Eintrag?
Zu Selbstsperren kommt es in den überwiegenden Fällen erst dann, wenn
das Spielen bereits pathologische Züge angenommen hat, das Fass
übergelaufen ist und die Zerrüttung im mitmenschlichen Umfeld klare
Konturen hat. So kommt es manchmal auch zu Drittmeldungen bei den
Spielbanken, die dann zur sog. Fremd-Sperre führen können. Doch das ist
nicht alles. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bestimmt, dass
dann ein Eintrag in der Sperrdatei zu erfolgen hat, wenn
Spielbankunternehmer aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen
müssen, dass Personen Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis
zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (SpielbG NRW § 6 Abs. 2). Da
der Betrieb einer Spielbank nicht den Zielen des
Glücksspielstaatsvertrag zuwiderlaufen darf, ist die Frage zu
beantworten, ob das Nichtbemerken des Verspielen von 7.000 Euro an
sieben aufeinanderfolgenden Werktagen durch eine Person kurz nach
Büroschluss nicht eine Sorgfaltswidrigkeit des Spielbankunternehmers
darstellt.
Die Marktteilnehmerin hat sich entschlossen, diese Frage zur Klärung dem
Landgericht Duisburg vorzulegen. Dort wird im Rahmen eines Antrages auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung Ende September 2008 darüber
verhandelt werden. |