Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Geposted am von RA Boris Hoeller
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht hafte, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung habe, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, habe er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der den Internetanschluß Überlassende hafte auch nicht, wenn er den Nutzer nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Erstattung von über 3000 € Abmahnkosten vier führender deutscher Tonträgerhersteller abgewiesen, die behauptet hatten, am 12. Juni 2006 seien über den Internetanschluss des Beklagten 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.
Die Kölner Instanzzivilgerichte hatten der Klage (teilweise) stattgegeben, zunächst ohne das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Das wurde auf Antrag des Beklagten vom Bundesverfassungsgericht beanstandet. Nach Revisionszulassung in wiedereröffneter Berufungsinstanz hatte der Bundesgerichtshof die Gelegenheit, rechtsgrundsätzlich zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare