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So geht es: Pflichtangaben im Internet

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Bundesgerichtshof konkretisiert Anforderungen an Darstellung von Pflichtangaben in Internetwerbung

Geposted am von RA Boris Hoeller

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung -Pflichtangaben im Internet- (Az.: I ZR 2/12 ) die Anforderungen für Unternehmer konkretisiert, die in der Werbung für ihre Produkte Pflichtangaben zu machen haben und wie diese bei google adwords Werbung auszusehen haben. Im Streitfall ging es um Arzneimittel, deren vorgeschriebene Angaben nach § 3 Abs. 4 HWG von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein müssen. Anders als das Landgericht Köln, das die Auffassung vertreten hatte, die Pflichtangaben müßten bereits in der adwords-Anzeige selber enthalten sein, hat der Bundesgerichtshof im Sprungrevisionsverfahren ausgesprochen, dass es ausreichend ist, wenn der Begriff „Pflichtangaben“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung in der Anzeige selbst verwendet wird und dieser einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die Werbeüberschrift als link ausgestaltet ist, ebenso nicht, wenn lediglich auf eine Internetadresse verwiesen wird, ohne diese als direkten link auszugestalten.

Die Entscheidung hat über die Arzneimittelwerbung hinausgehende Signalwirkung für Unternehmer die im Internet werben und zu Pflichtangaben verpflichtet sind, wie dies beispielsweise für die im Glücksspielwesen tätigen Unternehmer der Fall ist. § 13 der Werberichtlinie zum GlüStV bestimmt beispielsweise, dass die vorgegebenen Pflichthinweise \"in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe in das jeweilige Kommunikationsmittel einzubringen\" seien.

Pflichtangaben sind vom Gesetzgeber als notwendiges Gegengewicht und Korrektiv zu regelmäßig nur positiven Werbeaussagen gedacht und müssen vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden können. Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamtinformation insbesondere, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert; denn nach der Lebenserfahrung wird ein erheblicher Teil der Angesprochenen eine für die nähere Wahrnehmung erforderliche Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten regelmäßig auffälliger und leicht lesbar gestalteten positiven Teils der Werbung beschränken. Grundsätzlich seien daher Maßnahmen, mit denen dem Leser die - mit der Forderung „gut lesbar“ gemeinte - leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert wird, mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbar. Es gelte das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können.

Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums. Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfache n Mausklick aufgesucht werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere die jenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird, so der BGH.

Die Besonderheit von Adwords - Anzeigen auf der Internetseite des Suchmaschinenbetreibers Google seien dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben enthalten, die - ähnlich einer Überschrift - dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu benutzen, um ausführlichere Informationen zu erhalten.