TK-Unternehmen zur Rückübertragung geklauter Telefonummer verpflichtet
Geposted am von RA Tilo Wendt
Kommt einem Kunden eine Telefonnummer deswegen abhanden, weil ein Mitarbeiter eines frei betriebenen Vertriebsshop des TK-Unternehmens entsprechende Verträge gefälscht hat, hat er Anspruch auf Wiedereinräumung der Telefonnummer. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.08.2013 entschieden. Der Kläger hatte auf einer Verkaufsplattform eine sog. VIP-Rufnummer, also eine ganz besonders leicht zu merkende Telefonnummer, die einem Prepaid-Vertrag zugewiesen war, erworben. Kurze Zeit danach fälschte ein Mitarbeiter eines - nicht von der Beklagten selbst betriebenen Vertriebsshop seiner TK-Produkte die Unterschrift des Klägers auf einem Formular zur Rufnummernübertragung. Der Kläger hat von der Beklagten außergerichtlich erfolglos die Wiedereinräumung der Nutzungsmöglichkeit der Rufnummer begehrt.
Das Landgericht hielt den Kauf der Rufnummer durch den Kläger für gesetzeswidrig und hat die Klage abgewiesen. Es war mit beklagtem TK-Unternehmen und der sich im Verfahren äußernden Bundesnetzagentur darin einer Meinung, dass schon der Erwerb der Rufnummer durch unseren Mandanten rechtswidrig gewesen war, weil der Handel mit Rufnummern gesetzlich verboten sei. Die eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG Düsseldorf konnte für den relevanten Zeitraum weder das angenommene gesetzliche Verbot erkennen, noch sah es den Rufnummernhandel als sittenwidrig an und verurteilte das TK-Unternehmen dem Kläger die Rufnummer wieder zuzuweisen.
Beigeschmack aus dem Verfahren: Achtung beim Rufnummernhandel! Die Bundesnetzagentur ist der nicht unwidersprochenen Auffassung, dass der klassische Handel der VIP-Rufnummernverträge gegen § 4 Abs. 5 Satz 2 TNV verstößt. Sie könnte jederzeit Bußgelder gegen den Käufer eines solchen Vertrags verhängen. Denn Verstöße gegen diese Vorschrift sind nach § 11 Nr. 2 TNV mit Bußgeld bewehrt.
Prozessvertretung des Klägers: HOELLER RECHTSANWÄLTE
Spruchkörper OLG Düsseldorf: 20. Zivilsenat