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Im Fokus: Beschreibende Begriffe als Marke

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Weltuntergang? - Beschreibende Begriffe als Marke

Geposted am von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Weltuntergang - Der für den 21. Dezember prognostizierte Weltuntergang ist uns erspart geblieben, nicht aber eine absurd anmutende markenrechtliche Auseinandersetzung um das Wort. Das deutsche Patent und Amt hatte am 22. März 2012 die Zeichenfolge "Weltuntergang" als Marke in der Dienstleistungsklasse 43, namentlich für "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" eingetragen. Jetzt macht der Inhaber Rechte aus dieser Marke gegen Gastronomen geltend, die für den von den Inkas vorausgesehenen Zeitpunkt 21. Dezember 2012 Weltuntergangs Partys organisiert hatten. Ein Kölner, so lässt sich der Tagespresse entnehmen, habe unter der Bezeichnung "WUP – die Weltuntergangsparty“" eine Veranstaltung angekündigt und soll nun zahlen. Doch nicht nur der Kölner ist betroffen, gleich eine ganze Serie von Abmahnungen soll erfolgt sein.

Das Phänomen ist nicht neu. Schon seit Inkrafttreten des Markengesetzes, mit dem im Zusammenhang mit dem früheren Warenzeichengesetz schon insofern eine Änderung eingetreten war, dass nunmehr auch Privatpersonen Marken anmelden konnten, reihten sich die Fälle, in denen der Versuch unternommen war durch Anmeldung eines Gattungsbegriffes zur Marke eine Rechtsposition zu erlangen aus der heraus Dritte, die diesen Begriff in ihrer Werbung üblicherweise nutzten abmahnen und Schadenersatz fordern zu können. "Explorer", "Webspace", "Ballermann", "Lotto", "Antivir" - so hießen die Fälle, anhand derer die Rechtsprechung das Phänomen des Gattungsbegriffs als Marke in den Griff kriegen musste. Zwar gab es seinerzeit durch divergierende Urteile der Instanzgerichte erhebliche Rechtsunsicherheiten, doch mittels der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten die Fälle, die von den Betroffenen oftmals als unbilliges Unrecht beschrieben werden, eigentlich in den Griff zu bekommen sein.

In der Regel sind es drei Stoßrichtungen in die eine Verteidigung zielen kann. Es kann der Versuch unternommen werden, durch einen so genannten Löschungsantrag bei dem Markenamt die Nichtigkeit der Markeneintragung herbeizuführen. Die jedoch einmal eingetragene Marke entfaltet allerdings zunächst einmal vollständige Rechtswirkung. Im Konfliktfall kann eingewendet werden, die Art und Weise der Benutzung des beschreibenden Begriffes sei gar nicht markenmäßig erfolgt. Mit dieser Einrede konnten Angriffe von Markeninhabern abgewehrt werden, wie vor dem Landgericht Köln im Fall "Jugendherberge" geschehen. Im oben bezeichneten Beispiel erscheint dieser Einrede auch durchgreifend. Niemand wird in der Bezeichnung "die Weltuntergangsparty" eine erforderliche Herkunft hinweisende Bezeichnung eines Produktes erkennen, sondern die Wortfolge rein deskriptiv auffassen. Selbst wenn man anderer Meinung wäre bliebe noch die Einrede der zwar markenmäßigen, aber gleichwohl lauteren Nutzung des Gattungsbegriffs als deskriptives Merkmal, etwa als Bestimmungshinweis (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Für den 21. Dezember 2012 wird man die lautere Nutzung annehmen dürfen.