Geräteabgabe für Personalcomputer ?!
Geposted am von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Die Post von der Zentrale für private Überspielrechte aus München kommt sofort zur Sache. Der bürgerlich-rechtliche Zusammenschluß deutscher Verwertungsgesellschaften führt zusammen mit der VG Wort und VG Bild-Kunst den großen Angriff auf Computer- Händler. Das Ziel: Eintreiben einer Geräteabgabe für jedenfalls in 2009 und 2010 verkaufte Brenner und PCs. Angelpunkt hierfür sind urheberrechtliche Vergütungsansprüche (§ 54b UrhG), die grundsätzlich auch von jedem Händler zu zahlen wären. Die Abgabe soll als Entschädigung für diejenigen Urheber gelten, die hinnehmen müssen, dass ihre Werke von Privatleuten legal und insoweit ohne Vergütung vervielfältigt werden.
Der Streit um die Frage, ob für PCs und Brenner eine Abgabe zu zahlen ist, geht heute eher um Frage, in welcher Höhe sie zu entrichten sind. Durch die Neufassung des § 54 Abs. 1 UrhG zum 1.8.2008 ist die Vergütungspflicht nunmehr an Geräte oder Speichermedien geknüpft, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt wird. Zu den vergütungspflichtigen Geräten werden Computer einschließlich PDAs gezählt, die in unüberschaubarem Umfang der Vervielfältigung von Werken auf Festplatten, CD-ROMs oder anderen digitalen Speichern genutzt werden.
Für den Computerhändler ist allerdings zu berücksichtigen, dass die angemessene Vergütung i. S. d. §§ 54 und 54 a in erster Linie von den Herstellern und Importeuren bezahlt werden soll. Der Händler haftet daher nicht, wenn er die Geräte oder die Speichermedien von einem Lieferanten bezieht, der an einem Gesamtvertrag mit Verwertungsgesellschaften gebunden ist. Des Weiteren wird der Händler frei, wenn er jeweils zu den genannten Daten Anzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien sowie seine Bezugsquelle der Empfangsstelle gem. § 54 h Abs. 3 meldet. Hier gilt es Einzelheiten zu beachten.
Derweil wird um die Frage gestritten, was unter angemessener Vergütung jeweils zu verstehen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle beim DPMA konnte keinen Rechtsfrieden bringen, nun muss das Oberlandesgericht entscheiden. Erst für 2015 erwartet man eine einigermaßen sichere Rechtsprechungsgrundlage.
Für Zeiträume vor dem 1.8.2008 gibt es eine spannende Prozessgeschichte: Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 2. Oktober 2008 - Az.: I ZR 18/06 geurteilt, dass der PC für die bis zum 1.8.2008 geltende Rechtslage nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehört und eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Damit schien das Thema zunächst vom Tisch, bis das von der Verwertungsindustrie angerufene Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH mit BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 aufhob und monierte, dass der Bundesgerichtshof kein Vorabentscheidungsgesuch des Europäischen Gerichtshof eingeholt hat.
Mit BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11 - liegt die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nunmehr beim Europäischen Gerichtshof. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.